FG Saarland - Urteil vom 12.08.2008
2 K 2417/04
Normen:
GrESt § 3 Nr. 2 ; GrESt § 3 Nr. 6 ; GrESt § 5 Abs. 1 ; GrESt § 5 Abs. 2 ; GrESt § 5 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2009, 816
EFG 2008, 1740

Interpolation zwischen § 5 Abs. 2 GrEStG und § 3 Nr. 2 GrEStG

FG Saarland, Urteil vom 12.08.2008 - Aktenzeichen 2 K 2417/04

DRsp Nr. 2008/18280

Interpolation zwischen § 5 Abs. 2 GrEStG und § 3 Nr. 2 GrEStG

§ 5 Abs. 3 GrEStG kann durch Interpolation zwischen § 5 Abs. 2 GrEStG und der Befreiungsnorm des § 3 Nr. 2 GrEStG eingeschränkt werden. Bei einer Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthand ist die durch eine anschließende schenkweise Übertragung eines Anteils erfolgte Anteilsminderung im Rahmen des § 5 GrEStG unschädlich, soweit der Anteilserwerber das Grundstück von dem Einbringenden hätte steuerfrei erwerben können.

Normenkette:

GrESt § 3 Nr. 2 ; GrESt § 3 Nr. 6 ; GrESt § 5 Abs. 1 ; GrESt § 5 Abs. 2 ; GrESt § 5 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 GrEStG im Rahmen der Steuervergünstigung nach § 5 GrEStG zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin wurde durch Vertrag vom 20. Dezember 2001 gegründet. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Verwaltung und Nutzung von Grundstücken sowie von Anlagen und Einrichtungen. Gründungsgesellschafter waren als Komplementärin die A Geschäftsführung GmbH (künftig: GmbH) und A als Kommanditist. Die GmbH leistete keine, A eine Einlage von 50.000 EUR.