FG Düsseldorf - Urteil vom 13.01.2005
16 K 4282/02 F
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 Satz 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; StBerG § 32 Abs. 3 § 49 Abs. 1 § 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 329
EFG 2005, 1350

Interprofessionelle Partnerschaftsgesellschaft; Steuerberatungszulassung; Einkünftequalifikation; Gewinnverteilung - Freiberufliche Einkünfte auch bei einer interprofessionellen Partnerschaftsgesellschaft ohne Zulassung zur Steuerberatung

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2005 - Aktenzeichen 16 K 4282/02 F

DRsp Nr. 2005/12730

Interprofessionelle Partnerschaftsgesellschaft; Steuerberatungszulassung; Einkünftequalifikation; Gewinnverteilung - Freiberufliche Einkünfte auch bei einer interprofessionellen Partnerschaftsgesellschaft ohne Zulassung zur Steuerberatung

1. Eine aus Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern bestehende interprofessionelle Partnerschaftsgesellschaft konnte auch dann im Jahr 2000 freiberufliche Einkünfte erzielen, wenn sie nicht nach § 49 StBerG 1975 als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt und deshalb bis zum 30.06.2000 nicht zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt war. 2. Bei Leistungserbringung durch befugte Personen ist der in der fehlenden Zulassung der Partnerschaft als Mandatsinhaberin liegende Verstoß gegen das StBerG für die Einkünftequalifizierung unbeachtlich, da die steuerrechtliche Beurteilung von einer gesellschafterbezogenen Betrachtung geprägt wird. 3. Die Gewinnverteilung bei interprofessionellen Partnerschaftsgesellschaften muss nicht allein berufsgruppen- und tätigkeitsbezogen sein, um einer gewerblichen Infektion der Gesamteinnahmen der Mitunternehmerschaft zu wehren.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 Satz 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; StBerG § 32 Abs. 3 § 49 Abs. 1 § 3 ;

Tatbestand: