Die Beteiligten streiten um die Möglichkeit der Aufstockung des Investitionsabzugsbetrages für eine Photovoltaikanlage.
Die Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt in erster Linie erhebliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus einem Gartenbaubetrieb.
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