FG Thüringen - Urteil vom 22.10.1997
III 84/96
Normen:
InvZulG 1993 § 1 Abs. 1 S. 1 ; InvZulG 1993 § 2 Abs. 1 ; BewG § 68 ;

Investitionszulage 1994: Abgrenzung (investitionszulagenbegünstigte) Investitionen in neue Wirtschaftsgüter vs (nicht begünstigte) nachträgliche Herstellungskosten

FG Thüringen, Urteil vom 22.10.1997 - Aktenzeichen III 84/96

DRsp Nr. 2002/4742

Investitionszulage 1994: Abgrenzung (investitionszulagenbegünstigte) Investitionen in neue Wirtschaftsgüter vs (nicht begünstigte) nachträgliche Herstellungskosten

1. Die Erweiterung von Betriebsvorrichtungen wie Lüftungsanlagen, Kälteanlagen, Dampf- und Kondensatanlagen in einem Fleisch- und Wurstverarbeitungsbetrieb im Beitrittsgebiet ist als Herstellung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter investitionszulagenbegünstig. 2. Dies gilt für Erweiterungen in eine Heizungsanlage nur dann, wenn deren grundsätzliche Qualifizierung als unselbstständiger Gebäudeteil durch die ausschließliche Beziehung zu dem im Gebäude ausgeübten Betrieb überlagert wird. Vorliegend hatte die Heizung die Sonderfunktion, zusammen mit dem Kühlsystem eine von der Außentemperatur unabhängige, optimale Lagertemperatur für Rohware und Hilfsstoffe zu gewährleisten und wurde hierdurch ebenfalls zur Betriebsvorrichtung.

Normenkette:

InvZulG 1993 § 1 Abs. 1 S. 1 ; InvZulG 1993 § 2 Abs. 1 ; BewG § 68 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Anschaffung/Herstellung einer Heizungsanlage. Lüftungsanlage und Kälteanlage für den Anbau eines neuen Gebäudes eine investitionszulagenbegünstigte Investition in neue Wirtschaftsgüter oder nichtbegünstigte nachträgliche Herstellungskosten für eine Erweiterung der bestehenden Anlagen bildet.