I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) errichtete im August 1985 ein Büro-, Seminar- und Gästehaus mit entsprechender Einrichtung. Mit Verträgen vom 21. Februar 1986 und vom 1. Juni 1987 verpachtete sie das gesamte Objekt einschließlich Ausstattung an die ... Aktiengesellschaft (AG). Der Hauptgesellschafter der Klägerin, Herr ... (X), hielt auch die Mehrheit der Stammaktien der AG; er war auch deren Vorstandsvorsitzender.
Antragsgemäß wurde der Klägerin für die in den Wirtschaftsjahren 1985/1986 und 1986/1987 aufgewendeten Herstellungs- und Anschaffungskosten Investitionszulage nach § 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) in Höhe von insgesamt ... DM unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gewährt.
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