FG Brandenburg - Gerichtsbescheid vom 28.09.2005
5 K 1504/04
Normen:
InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 Nr. 4 § 3 Abs. 3 ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 365

Investitionszulage für 1999 gekauften, schon 10 Jahre alten Rohbau in den neuen Ländern

FG Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 28.09.2005 - Aktenzeichen 5 K 1504/04

DRsp Nr. 2006/1106

Investitionszulage für 1999 gekauften, schon 10 Jahre alten Rohbau in den neuen Ländern

Kauft der Steuerpflichtige im Jahr 1999 einen vom Veräußerer 1989 errichteten, aber bisher nicht genutzten Rohbau, so ist die Gewährung einer Investitionszulage nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 InvZulG 1999 ausgeschlossen. Die Aufwendungen für den Rohbaukauf sind als Teilherstellungskosten nach der insoweit maßgeblichen Sicht des Erwerbers erst zum Zeitpunkt des Kaufs im Jahr 1999, und nicht schon vor dem 1.1.1999 entstanden.

Normenkette:

InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 Nr. 4 § 3 Abs. 3 ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger erwarb im Jahre 1999 ein Teilstück eines Grundstücks, das mit einem im Rohbau befindlichen Mehrfamilienhaus und einer ehemaligen Trafostation, die nur zum geringen Teil auf dem gekauften Teilstück stand, bebaut war. Der Rohbau war bereits im Jahre 1989 errichtet worden.

Das Mehrfamilienhaus nutzte der Kläger nach Fertigstellung zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.