BFH - Urteil vom 28.10.1999
III R 55/97
Normen:
BewG § 68 Abs.2 S. 1 Nr. 2 ; BGB § 93, § 94 Abs. 2, § 95 Abs. 2 ; InvZulG (1993) § 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2000, 190
BFH/NV 2000, 527
BFHE 190, 539
BStBl II 2000, 150
DB 2000, 258
Vorinstanzen:
FG Thüringen,

Investitionszulage für Alarmanlagen

BFH, Urteil vom 28.10.1999 - Aktenzeichen III R 55/97

DRsp Nr. 2000/487

Investitionszulage für Alarmanlagen

»In angemieteten Spielhallen installierte Alarmanlagen, deren Nutzungsdauer die voraussichtliche Mietdauer der Spielhallen nicht übersteigt, sind wesentliche Gebäudebestandteile, wenn sie den Schutz der Spielgeräte über die Innensicherung des Raumes --im Gegensatz zu Sicherungen unmittelbar an den einzelnen Spielautomaten-- herbeiführen. Die Alarmanlagen sind auch nicht als Betriebsvorrichtungen und damit als bewegliche Wirtschaftsgüter zulagenbegünstigt, denn sie dienen nicht dazu, den mit der Spielhalle verfolgten Betriebszweck, Spielautomaten zeitweise entgeltlich an Kunden zur Verfügung zu stellen, unmittelbar zu verwirklichen, sondern sie wirken sich nur mittelbar vorteilhaft auf die gewerbliche Tätigkeit aus.«

Normenkette:

BewG § 68 Abs.2 S. 1 Nr. 2 ; BGB § 93, § 94 Abs. 2, § 95 Abs. 2 ; InvZulG (1993) § 2 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Unternehmen für Automaten-Aufstellung. Sie stellt die Automaten insbesondere in angemieteten Spielhallen auf. Für das Streitjahr 1993 beantragte sie u.a. für drei Sicherheitssysteme in Spielhallen in A, B und C (Beitrittsgebiet) eine Investitionszulage in Höhe von 8 v.H. auf Anschaffungskosten von 29 366 DM.