FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 20.12.2007
1 K 290/01
Normen:
InvZulG (1996( § 2 S. 2 Nr. 4 (Fassung: 19.12.1998) ; StEntlG (1999); BVerfGG § 80 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; GG Art. 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1220

Investitionszulage für Betriebe des verarbeitenden Gewerbes; Ausschluss von nach dem 2.9.1998 getätigten Investitionen in den Sektoren Getreide und Reis von der Begünstigung; Betrieb einer Getreidemühle; Vertrauensschutz bei wirtschaftspolitischen Lenkungsnormen; Erschütterung der Vertrauensbasis durch Rechtsakte des Gemeinschaftsrechts; Normenkontrollverfahren

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.12.2007 - Aktenzeichen 1 K 290/01

DRsp Nr. 2008/11665

Investitionszulage für Betriebe des verarbeitenden Gewerbes; Ausschluss von nach dem 2.9.1998 getätigten Investitionen in den Sektoren Getreide und Reis von der Begünstigung; Betrieb einer Getreidemühle; Vertrauensschutz bei wirtschaftspolitischen Lenkungsnormen; Erschütterung der Vertrauensbasis durch Rechtsakte des Gemeinschaftsrechts; Normenkontrollverfahren

1. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 2 Satz 2 Nr. 4 des Investitionszulagengesetzes 1996 in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999 vom 19. Dezember 1998 insoweit mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz vereinbar ist, als die Vorschrift auch Investitionen umfasst, bezüglich deren der Investor eine bindende Investitionsentscheidung vor dem 28. September 1998 getroffen hat. 2. Der Adressat wirtschaftspolitischer Lenkungsnormen, zu denen das Investitionszulagengesetz 1996 gehört, genießt von dem Zeitpunkt seiner bindenden und nicht mehr ohne weiteres reversiblen Dispositionsentscheidung an Vertrauensschutz gegenüber Gesetzen, die die in diesen Lenkungsnormen enthaltenen Begünstigungen einschränken oder aufheben. Dabei ist das Vertrauen des Adressaten in den Bestand der Norm nach den (strengen) Maßstäben der echten Rückwirkung geschützt.