BFH - Urteil vom 25.11.1999
III R 77/97
Normen:
BGB §§ 93, 94 Abs. 2 ; EStG § 6 Abs. 2 ; InvZV § 2 S. 1, § 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2000, 1127
BB 2000, 398
BFH/NV 2000, 656
BFHE 190, 552
BStBl II 2002, 233
CR 2001, 16
DB 2000, 504
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Investitionszulage für Datenkabel

BFH, Urteil vom 25.11.1999 - Aktenzeichen III R 77/97

DRsp Nr. 2000/867

Investitionszulage für Datenkabel

»Die in einem Betriebsgebäude nachträglich sowohl auf als auch unter Putz lose (teils über Haken, teils in auf dem Putz angebrachten Führungsschienen, teils in Wand- und Elektroführungsschächten unter Putz) zur Vernetzung einer EDV-Anlage verlegten Datenkabel nebst Zubehör können bewegliche Wirtschaftsgüter und damit auch zulagenbegünstigt sein. Jedenfalls nach der für das Jahr 1990 im Beitrittsgebiet bestehenden, zulagenrechtlich übergangsweise anzuerkennenden regionalen Verkehrsanschauung gehörte eine solche Vernetzung noch nicht zum typischen Ausstattungsstandard derart gewerblich genutzter Gebäude und war daher auch kein wesentlicher Gebäudebestandteil i.S. des § 94 Abs. 2 BGB (Fortführung des BFH-Urteils vom 8. Februar 1996 III R 126/93, BFHE 180, 480, BStBl II 1996, 542).«

Normenkette:

BGB §§ 93, 94 Abs. 2 ; EStG § 6 Abs. 2 ; InvZV § 2 S. 1, § 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe: