FG Thüringen - Urteil vom 24.11.2004
I 565/01
Normen:
InvZulG (1999) § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 § 3 Abs. 3 S. 1 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 727

Investitionszulage für ein auf dem Grundstück der Ehefrau errichtetes Bürogebäude; wirtschaftliches Eigentum; Investitionszulage 1999

FG Thüringen, Urteil vom 24.11.2004 - Aktenzeichen I 565/01

DRsp Nr. 2005/5438

Investitionszulage für ein auf dem Grundstück der Ehefrau errichtetes Bürogebäude; wirtschaftliches Eigentum; Investitionszulage 1999

Nach der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 3 InvZulG 1999 soll die Zulage Betrieben für "Betriebsgebäude" gewährt werden. Vor diesem Hintergrund kann es für die Frage, ob dem Betriebsinhaber, der auf einem seiner Ehefrau gehörenden Grundstück auf eigene Rechnung und Gefahr ein Betriebsgebäude errichtet, dessen Kosten und Wert sich hinsichtlich der Gewinnermittlung allein bei seinem Unternehmen und darüber hinaus wie bei einem Eigentümer auswirken, Investitionszulage für das auf fremdem Grund und Boden errichtete Betriebsgebäude zusteht, nicht darauf ankommen, ob er wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes geworden ist.

Normenkette:

InvZulG (1999) § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 § 3 Abs. 3 S. 1 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Umstritten ist, ob der Kläger für ein von ihm auf dem Grundstück seiner Ehefrau errichtetes Bürogebäude Investitionszulage beanspruchen kann.

Der Kläger betreibt einen Handwerksbetrieb und ist in der Handwerksrolle eingetragen. Seine Tätigkeit umfasst den Einbau und die Wartung von Hydraulik-Liftsystemen.