Nach Ansicht des FG hat die Verteilung (vgl. § Abs. Nr. ) der dem Grunde nach bewilligten Investitionszulage auf die berechtigten Gesellschafter durch Feststellungsbescheid zu erfolgen. Dies ist dann möglich, wenn sich die Gesellschaftsbeteiligung im Betriebsvermögen der Gesellschafter befindet. Nach der im Schrifttum vertretenen Auffassung sind dagegen Büro-, Labor- und Apparategemeinschaften i.d.R. keine Mitunternehmerschaften und damit als solche nicht zulagenberechtigt (u.a. Lademann/Söffing/Brockhoff, und Nebengesetze, § Rdnrn. 16 ff).
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