FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 07.09.1999
I 439/96
Normen:
BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; BGB § 94 Abs. 2 ; GG Art. 20a ; InvZulG § 2 ;

Investitionszulage für Späneheizung in einer Tischlerei

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.09.1999 - Aktenzeichen I 439/96

DRsp Nr. 2001/2536

Investitionszulage für Späneheizung in einer Tischlerei

1. Eine aus Späneheizkessel, einzelnen Heizkörpern, Ventilen und Anschlussrohren bestehende Heizanlage einer Betriebshalle ist i. S. des § 94 Abs. 2 BGB zur Herstellung der Halle in den einzelnen Räumen eingeführt worden. Sie ist damit zum wesentlichen Bestandteil der Betriebshalle geworden; der Späneheizkessel folglich kein selbständiges Wirtschaftsgut. 2. Dient die Späneheizungsanlage einer Tischlerei in erster Linie der Erwärmung aller Betriebsräume und daneben der im Bedarfsfall erhöhten Erwärmung des Lackier- und Trocknungsraumes sowie der Verfeuerung (und Entsorgung) der im Betrieb anfallenden Späne, so stellt sie keine Betriebsvorrichtung dar. Das Staatsziel des Umweltschutzes (Art. 20a GG) und die zu seiner Verwirklichung getroffenen Regelungen sind für die Abgrenzung zwischen Grundvermögen und Betriebsvorrichtung ohne Bedeutung.

Normenkette:

BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; BGB § 94 Abs. 2 ; GG Art. 20a ; InvZulG § 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für eine Späneheizung Investitionszulage zu gewähren ist.

Der Kläger betreibt eine Tischlerei und stellt u. a. Hobfenster her.