FG Hessen - Urteil vom 18.11.1999
4 K 1182/98
Normen:
InvZulG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 756

Investitionszulage; Tankstelle; Verpachtung - Investitionszulage bei verpachteten Tankstellen

FG Hessen, Urteil vom 18.11.1999 - Aktenzeichen 4 K 1182/98

DRsp Nr. 2001/1853

Investitionszulage; Tankstelle; Verpachtung - Investitionszulage bei verpachteten Tankstellen

1. Zum Vorliegen einer Betriebsstätte bedarf es der tatsächlichen Verfügungsmacht des Investors über die betrieblichen Anlagen und Einrichtungen sowie die Ausübung einer eigengewerblichen Tätigkeit mit oder in diesen Anlagen. 2. Ein Tankstellenpächter der die Wartungs- und Betriebskosten der Tankstelle sowie die Personalverantwortung trägt, übt regelmäßig auch dann eine eigengewerbliche Tätigkeit aus, wenn er Kraftstoffe im Namen und für Rechnung des Verpächters auf Provisionsbasis verkauft. 3. Die investitionszulagenrechtliche Beurteilung rechtlich selbständiger Unternehmen als Einheit ist nur dann zulässig, wenn sie personell und sachlich miteinander verbunden sind. 4. Anlagevermögen eines vermieteten Unternehmens erfüllt nicht die Zugehörigkeitsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 InvZulG.

Normenkette:

InvZulG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Investitionszulage. Streitig ist insbesondere, ob die von der Klägerin an Dritte überlassenen Tankstelleneinrichtungen Betriebsstätten der Klägerin darstellen.