BFH vom 05.12.1996
III B 4/95

Investitionszulagen-Antrag bei atypisch stiller Gesellschaft

BFH, vom 05.12.1996 - Aktenzeichen III B 4/95

DRsp Nr. 1997/8129

Investitionszulagen-Antrag bei atypisch stiller Gesellschaft

Der Antrag auf Gewährung der Investitionszulage ist bei Vorliegen einer atypisch stillen Gesellschaft vom Inhaber des Handelsgeschäfts - und nicht von der atypisch stillen Gesellschaft - zu stellen. Dennoch ist der Antrag bei dem für die Besteuerung der atypisch stillen Gesellschaft zuständigen Finanzamt einzureichen.

Für die Praxis:

Auch bei einer atypisch stillen Gesellschaft handelt es sich um eine Mitunternehmerschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (BFH vom 15.12.1992, BStBl II 1994, ). Lediglich der Inhaber des Handelsgeschäfts tritt an die Stelle der Gesellschaft (BFH vom 12.11.1985, BStBl II 1986, , Abschn. III Nr. 1 a.E.). Das Ergebnis entspricht im übrigen dem der Verwaltung, das im Schrifttum allgemein gebilligt wird (vgl. BdF-Schreiben vom 28.8.1991, BStBl I, 768, Tz. 6 i.V.m. Tz. 82; u.a. Zitzmann, Der Betrieb, Beilage 2/87, Tz. 7).