BFH - Urteil vom 15.10.1998
III R 58/95
Normen:
AO 1977 § 79 Abs. 1 Nr. 3 § 150 ; InvZulG 1991 § 6 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BB 1999, 251
BFH/NV 1999, 559
BFHE 187, 141
BStBl II 1999, 237
DB 1999, 2044
DStZ 1999, 303
GmbHR 1999, 248
VIZ 1999, 244
Vorinstanzen:
Sächsisches FG (EFG 1997, 761),

Investitionszulagenantrag einer GmbH

BFH, Urteil vom 15.10.1998 - Aktenzeichen III R 58/95

DRsp Nr. 1999/802

Investitionszulagenantrag einer GmbH

»1. Der Antrag einer GmbH auf Gewährung einer Investitionszulage nach dem InvZulG 1991 ist grundsätzlich nur wirksam, wenn er von dem Geschäftsführer eigenhändig unterschrieben ist. 2. Andere Angestellte einer GmbH sind nicht als "besonders Beauftragte" i.S. von § 79 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 anstelle des Geschäftsführers zur Unterzeichnung eines Investitionszulagenantrags für die GmbH befugt. 3. Die Unterzeichnung eines Investitionszulagenantrags nach dem InvZulG 1991 durch einen rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten ist nur unter den Voraussetzungen des § 150 Abs. 3 AO 1977 zulässig. Bei einer Abwesenheit von einigen Tagen liegt keine Verhinderung an der Unterschriftsleistung durch eine längere Abwesenheit i.S. von § 150 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 vor. 4. Die Wahrung der Antragsfrist gemäß § 6 Abs. 1 InvZulG 1991 setzt voraus, daß die eigenhändige Unterschrift innerhalb dieser Frist geleistet wird.«

Normenkette:

AO 1977 § 79 Abs. 1 Nr. 3 § 150 ; InvZulG 1991 § 6 Abs. 1, 3 ;

Gründe: