FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.09.2007
2 K 460/05
Normen:
InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Nr. 4; InvZulG 1999 § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; BGB § 311b Abs. 1; BGB § 985; BGB § 986; EStG § 21 Abs. 1;

Investitionszulagenrechtlicher Anschaffungszeitpunkt eines Gebäudes bei Vermietung vor Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.09.2007 - Aktenzeichen 2 K 460/05

DRsp Nr. 2009/6338

Investitionszulagenrechtlicher Anschaffungszeitpunkt eines Gebäudes bei Vermietung vor Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten

1. Wird ein Grundstück unmittelbar nach seiner Fertigstellung im Jahr 2001 vermietet, obwohl Besitz, Nutzen und Lasten des Grundstücks nach dem Notarvertrag erst im Zeitpunkt der vollständigen Kaufpreiszahlung übergehen, besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Investitionszulage gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG, wenn die Bezahlung des Kaufpreises erst nach dem 1.1.2002 erfolgt. Die Erzielung von Mieteinkünften setzt nicht wirtschaftliches Eigentum an dem vermieteten Grundstück voraus. 2. Erfolgt die Auflassung des Grundstücks erst im 2002, bedurfte die Wirksamkeit einer privatschriftlichen Änderungsabrede, womit der Übergang von Nutzen und Lasten auf einen Zeitpunkt vor dem 31.12.2001 vorverlegt wurde, der notariellen Form. Eine Heilung des Formmangels nach § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB auf den maßgeblichen Zeitpunkt 31.12.2001 konnte nicht erfolgen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 9.082,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Nr. 4; InvZulG 1999 § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; BGB § 311b Abs. 1; BGB § 985; BGB § 986; EStG § 21 Abs. 1;

Tatbestand: