FG Brandenburg - Urteil vom 25.11.2004
5 K 1993/02
Normen:
InvZulG (1999) § 2 Abs. 4 S. 5, Abs. 6 Nr. 2 ; EG-Vertrag Art. 93 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 893

Investitionszulagensatz für ein Gebäude, für das im Oktober 1999 der Bauantrag gestellt, der Bauerrichtungsvertrag im März 2000 abgeschlossen und das im Oktober 2000 fertiggestellt worden ist; Investitionszulage 2000

FG Brandenburg, Urteil vom 25.11.2004 - Aktenzeichen 5 K 1993/02

DRsp Nr. 2005/6783

Investitionszulagensatz für ein Gebäude, für das im Oktober 1999 der Bauantrag gestellt, der Bauerrichtungsvertrag im März 2000 abgeschlossen und das im Oktober 2000 fertiggestellt worden ist; Investitionszulage 2000

1. Für ein zulagenbegünstigtes Gebäude, für das im Oktober 1999 der Bauantrag gestellt, mit den Erdbauarbeiten im Februar 2000 begonnen, der Bauerrichtungsvertrag im März 2000 abgeschlossen und das im Oktober 2000 fertiggestellt worden ist, ist Investitionszulage nur in Höhe von 10 v.H. zu gewähren. Der Investor konnte bei Beginn der Bauarbeiten nicht darauf vertrauen, dass er einen Anspruch auf Investitionszulage zu einem Zulagensatz in Höhe von 12,5 v.H. (§ 2 Abs. 6 Nr. 2 InvZulG 1999 i.d.F. des StBereinG vom 22.12.1999) haben würde, da § 2 InvZulG 1999 insgesamt, aber auch § 2 Abs. 6 i.d.F. des StBereinG vom 22.12.1999 unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission standen und die Genehmigung erst nach Fertigstellung des Gebäudes erteilt wurde. 2. Mit der Einfügung des § 2 Abs. 4 Satz 5 InvZulG 1999 durch Gesetz vom 20.12.2000, wonach als Beginn der Herstellung von Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt gilt, in dem der Bauantrag gestellt worden ist, hat der Gesetzgeber nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen.

Normenkette:

InvZulG (1999) § 2 Abs. 4 S. 5, Abs. 6 Nr. 2 ;