FG Hessen - Urteil vom 11.12.2018
4 K 867/18
Normen:
InVStG § 15 Abs. 1; InVStG § 12; InVStG § 43 Abs. 4 Nr. 6; InVStG § 44 Abs. 1 Nr. 4a; KStG § 27;
Fundstellen:
DStZ 2019, 681
NZG 2019, 960

Investmentgesellschaft; Ausschüttung; verfügbare Mittel; Bestimmbarkeit

FG Hessen, Urteil vom 11.12.2018 - Aktenzeichen 4 K 867/18

DRsp Nr. 2019/5643

Investmentgesellschaft; Ausschüttung; verfügbare Mittel; Bestimmbarkeit

Orientierungssätze: Freie Bestimmbarkeit der verfügbaren Mittel zur Ausschüttung durch die Investmentgesellschaft.

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 15 Abs. 1 InvStG vom 06.09.2011 für das Sondervermögen "A" für das Geschäftsjahr vom 01.12.2006 bis 30.11.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.04.2012 wird dahingehend abgeändert, dass die ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge in Höhe von 8.890.959,45 Euro festgestellt werden.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerichtliche Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

InVStG § 15 Abs. 1; InVStG § 12; InVStG § 43 Abs. 4 Nr. 6; InVStG § 44 Abs. 1 Nr. 4a; KStG § 27;

Tatbestand