BFH - Urteil vom 28.10.1999
III R 42/97
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; InvZulG (1991) § 1 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 747

InvZul; Einspruchsberechtigung einer GbR; Praxisgemeinschaft von Ärzten

BFH, Urteil vom 28.10.1999 - Aktenzeichen III R 42/97

DRsp Nr. 2000/2598

InvZul; Einspruchsberechtigung einer GbR; Praxisgemeinschaft von Ärzten

1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1991 können bei Gesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG die Gesellschaften Anspruch auf eine InvZul haben. 2. Als anspruchsberechtigte Gesellschaften kommen nur solche in Betracht, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind. 3. Bei einer bloßen Praxisgemeinschaft in Form einer GbR, die sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die in den Einzelpraxen der beteiligten Ärzte anfallenden Kosten abzurechnen, fehlt es - anders als bei Ärzten, die in einer Gemeinschaftspraxis tätig sind - an der Gewinnerzielungsabsicht und damit an einer Mitunternehmerschaft. 4. Anspruchsberechtigt sind in derartigen Fällen allein die einzelnen an der Praxisgemeinschaft (GbR) beteiligten Ärzte.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; InvZulG (1991) § 1 Abs. 1 S. 2;

Gründe: