Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs.
Der Senat hält an seiner bereits im Urteil vom 17. Dezember 1997 III R 12/97 (BFHE 185, 335) vertretenen Auffassung fest. Auch dort handelte es sich um einen in den neuen Bundesländern gelegenen Betrieb. Das Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1993 will nicht den Aufbau jedweder "Existenz" fördern. So sind insbesondere Vermieter von Personenkraftwagen kraft der ausdrücklichen Regelung des § 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1993 von der Förderung ausgeschlossen.
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