BFH - Urteil vom 17.12.1997
III R 12/97
Normen:
InvZulG (1991) § 2 S. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1354
BB 1998, 1675
BFH/NV 1998, 1183
BFHE 185, 335
BStBl II 1999, 498
DAR 1999, 520
DB 1998, 1384
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Keine Investitionszulage für vermietete Wohnmobile

BFH, Urteil vom 17.12.1997 - Aktenzeichen III R 12/97

DRsp Nr. 1998/16281

Keine Investitionszulage für vermietete Wohnmobile

»Wohnmobile zählen als PKW i.S. des § 2 InvZulG 1991 nicht zu den investitionszulagenbegünstigten Wirtschaftsgütern.«

Normenkette:

InvZulG (1991) § 2 S. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Berlin, betreibt die gewerbliche Vermietung eines Wohnmobils. Dazu erwarb sie im Juli des Streitjahres 1991 ein neues Wohnmobil zu einem Kaufpreis von 50 877 DM, das sie in der Folgezeit an verschiedene Privatpersonen für Reisezwecke vermietete. Das Fahrzeug wurde von den Mietern jeweils in Berlin übernommen und dort von ihnen auch zurückgegeben.

Die bis August 1992 abgeschlossenen Mietverträge wiesen Mietzeiten von 3 bis 34 Tagen aus und gaben als Reiseziel zum Teil Deutschland oder Dänemark an; zum Teil enthielten sie keine Angaben zum Reiseziel.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte die Gewährung einer für die Anschaffung des Wohnmobils beantragten Investitionszulage --auch im Einspruchsverfahren-- ab, da die Voraussetzungen des Verbleibens im Fördergebiet nicht erfüllt bzw. nicht nachgewiesen seien.