BFH - Beschluß vom 30.11.2001
III B 12/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; InvZulG (1993) § 2 S. 1 ;

InvZul; Neuheit einer Ausstellungsmaschine

BFH, Beschluß vom 30.11.2001 - Aktenzeichen III B 12/01

DRsp Nr. 2002/2270

InvZul; Neuheit einer Ausstellungsmaschine

Ein WG ist neu, wenn es ungebraucht, d. h. unbenutzt bzw. noch nicht in Gebrauch genommen oder sonst verwendet worden ist. Diese Wertung umfasst nicht die Frage, ob eine nur zu Ausstellungszwecken eingesetzte Maschine nicht mehr neu im InvZul-rechtlichen Sinne ist. Eine Divergenz kann darauf nicht gestützt werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; InvZulG (1993) § 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 29. November 2000, mithin vor dem 1. Januar 2001 verkündet. Die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels richtet sich daher nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567).