Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulSssig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsStzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht ausreichend dar und genYgt daher nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.
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