BFH - Beschluß vom 17.12.1998
III B 4/97
Normen:
InvZulG (1991) § 2 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 825

InvZul; Verbleibensvoraussetzungen

BFH, Beschluß vom 17.12.1998 - Aktenzeichen III B 4/97

DRsp Nr. 1999/3605

InvZul; Verbleibensvoraussetzungen

1. Unter dem Begriff "Verbleiben" ist eine dauerhafte räumliche Bindung des WG an den Betrieb oder die Betriebsstätte zu verstehen.2. Ein WG verbleibt grds. nicht im Fördergebiet, wenn es auch nur kurzfristig außerhalb des Fördergebiets zum Einsatz kommt.3. Auch wenn von den strengen Verbleibregeln in engen Grenzen Ausnahmen für gewisse WG zugelassen werden, gilt das nicht, wenn angeschaffte WG gar nicht erst im Fördergebiet eingesetzt werden.

Normenkette:

InvZulG (1991) § 2 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulSssig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsStzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht ausreichend dar und genYgt daher nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.