I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt die Vermietung von Wohnmobilen. Sie schaffte im Mai 1992 (Streitjahr) für ihr Unternehmen zwei Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von je 3,1 t an.
Die Aufenthaltsorte der Fahrzeuge während der Vermietungszeiten konnte die Klägerin nicht detailliert nachvollziehen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte daher die von der Klägerin beantragte Investitionszulage wegen Nichteinhaltung der Verbleibensvoraussetzungen des § 2 des Investitionszulagengesetzes 1991 (InvZulG 1991) ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
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