FG Hessen - Urteil vom 07.10.2009
4 K 3240/06
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10b; EStG § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c; EStG § 52 Abs. 37a Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 1319

Kapitalertragsteuerpflicht von Eigenbetrieben öffentlich-rechtlicher Körperschaften bei Vorabausschüttungen; Eigenbetrieb; öffentlich-rechtliche Körperschaft; Betrieb gewerblicher Art; Kapitalertragsteuer; Vorabausschüttung

FG Hessen, Urteil vom 07.10.2009 - Aktenzeichen 4 K 3240/06

DRsp Nr. 2010/11635

Kapitalertragsteuerpflicht von Eigenbetrieben öffentlich-rechtlicher Körperschaften bei Vorabausschüttungen; Eigenbetrieb; öffentlich-rechtliche Körperschaft; Betrieb gewerblicher Art; Kapitalertragsteuer; Vorabausschüttung

1. Bei Betrieben gewerblicher Art. öffentlich-rechtlicher Körperschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist der Besteuerungstatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG mit der Erzielung des Gewinns des Betriebs zum Ablauf des Wirtschaftsjahres erfüllt, soweit der Gewinn nicht in die Rücklage eingestellt wird. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Abführung des Gewinns kommt es nicht ein. 2. Vorabausschüttungen auf den Gewinn eines Betriebs gewerblicher Art. ohne eigene Rechtspersönlichkeit an die Trägerkörperschaft lösen keine Kapitalertragsteuerpflicht aus. 3. Als in die Rücklage eingestellt im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG gelten alle die Gewinne, die im Eigenkapital des Betriebs gewerblicher Art. ausgewiesenen werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Mittel bei Eintritt einer bestimmten Bedingungen auf Abruf der Trägerkörperschaft zur Verfügung stehen. 4. In 2001 erzielte Gewinne von Betrieben gewerblicher Art. ohne eigene Rechtspersönlichkeit führen nicht so Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10b; EStG § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c; EStG § 52 Abs. 37a Satz 2;

Tatbestand: