Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.
Soweit die Rügen der Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) überhaupt rechtzeitig und den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend schlüssig erhoben worden sind, sind sie zumindest unbegründet.
1. Verfahrensfehler
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