FG Köln - Urteil vom 18.08.1999
1 K 7386/98
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1; EStG § 21 Abs. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1073

Kein Abzug von Aufwendungen für ein leerstehendes Objekt als vorab entstandene oder vergebliche Werbungskosten bei zumindest gleichgewichtiger Verkaufsabsicht

FG Köln, Urteil vom 18.08.1999 - Aktenzeichen 1 K 7386/98

DRsp Nr. 2001/1998

Kein Abzug von Aufwendungen für ein leerstehendes Objekt als vorab entstandene oder vergebliche Werbungskosten bei zumindest gleichgewichtiger Verkaufsabsicht

1. Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung können nur dann als vorab entstandene oder vergebliche Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweislich den endgültigen und anhand objektiver Umstände feststellbaren Entschluss zur Vermietung des Objekts gefasst hat. 2. Hat der Steuerpflichtige ( auch ) die - mindestens als gleichwertig einzustufende - Absicht, das Objekt zu verkaufen, kann er sich nicht mehr überzeugend darauf berufen, er habe beabsichtigt, durch langfristige Fremdvermietung einen Totalgewinn zu erzielen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1; EStG § 21 Abs. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: