FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.11.2013
1 K 1147/13
Normen:
EStG § 12 Nr. 3; EStG § 2 Abs. 4; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1; ErbStG § 23 Abs. 1 S. 1; ErbStG § 23 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ZEV 2014, 274

Kein Abzug von verrentet gezahlter Erbschaftssteuer als Sonderausgabe

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen 1 K 1147/13

DRsp Nr. 2014/4582

Kein Abzug von verrentet gezahlter Erbschaftssteuer als Sonderausgabe

1. Die Zahlung der verrentet gezahlten Erbschaftsteuer ist als Personensteuer nicht als Sonderausgabe vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehbar, da bei ihrer Ermittlung persönliche Freibeträge zum Abzug kommen. 2. Es handelt sich bei Erbschaftsteuerzahlungen, auch wenn sie nicht einmalig vom Kapitalwert, sondern wiederkehrend nach § 23 Abs. 1 S. 1 ErbStG jährlich im Voraus von dem Jahreswert entrichtet werden, nicht um „auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende dauernde Lasten” i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG. 3. Die Abzugsmöglichkeit der Erbschaftssteuer als Sonderausgabe besteht wegen des Wegfalls von § 35 S. 3 EStG a. F. seit dem Veranlagungszeitraum 1999 nicht mehr. 4. Eine Übermaßbesteuerrung besteht nicht, da der Erbe die Möglichkeit gehabt hätte, die Jahressteuer zum jeweils nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert abzulösen (§ 23 Abs. 2 S. 1 ErbStG).

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 3; EStG § 2 Abs. 4; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1; ErbStG § 23 Abs. 1 S. 1; ErbStG § 23 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob „verrentet” gezahlte Erbschaftsteuer als Sonderausgabe auch nach dem Jahre 1998 noch einkommensteuerlich abzugsfähig ist.