FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.12.2009
6 K 1918/07
Normen:
KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; HGB § 250 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 221
EFG 2011, 61

Kein Ansatz eines Aktiven Rechnungsabgrenzungspostens (ARAP) bei der Vereinbarung fallender Zinssätze (sog. Step-down-Gelder)

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2009 - Aktenzeichen 6 K 1918/07

DRsp Nr. 2010/22922

Kein Ansatz eines Aktiven Rechnungsabgrenzungspostens (ARAP) bei der Vereinbarung fallender Zinssätze (sog. Step-down-Gelder)

1. Bei der Vereinbarung fallender Zinsen (sog. Step-down-Gelder) sind die Zinsen bei Zahlung laufende Betriebsausgaben; es ist kein ARAP für den Teil der Zinsen anzusetzen, der bei gleichbleibender Leistung über die Darlehenlaufzeit erst zu einem späteren Zeitraum anfiele. 2. Die Rechnungsabgrenzung ist nicht Ausdruck einer betriebswirtschaftlichen, sondern einer rechtlichen Leistungsbezogenheit. Ob die Ausgabe Entgelt künftiger oder erbrachter Leistungen darstellt, kann nicht mithilfe der wirtschaftlichen Betrachtungsweise beurteilt werden. Sie richtet sich danach, welche Leistungen in einem synallagmatischen Austauschverhältnis stehen. Danach ist allein eine rechtliche Sicht maßgebend. 3. Es liegt kein Aufwand für die Zeit nach dem Bilanzstichtag vor, soweit die Ausgabe bei Vertragsauflösung nach dem Bilanzstichtag nicht rückforderbar ist.

Der Körperschaftsteuerbescheid 1999 vom 4. Juni 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. September 2007 wird dahingehend abgeändert, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von ... DM berücksichtigt werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.