I.
Streitig ist, ob dem Kläger die in Abschn. 40
Der ledige Kläger wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er bezieht als Energiegeräte-Elektroniker der Fa. S. - in B. - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In den Streitjahren war er mehrfach für seinen Arbeitgeber in G. in der Schweiz tätig und führte in diesem Zusammenhang Dienstreisen durch.
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