FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 29.12.2010
4 K 305/10
Normen:
EStG 2002 § 66 Abs. 1 S. 2; EStG 2002 § 74 Abs. 1; SGB XII § 94 Abs. 2;

Kein Anspruch auf Abzweigung des Kinderbonus von 100 EUR

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 29.12.2010 - Aktenzeichen 4 K 305/10

DRsp Nr. 2011/2650

Kein Anspruch auf Abzweigung des Kinderbonus von 100 EUR

Aus den Sonderregelungen zur Nichtanrechung des einmaligen Kinderbonus von 100 EUR je Kind für sozialrechtliche Vorschriften folgt, dass der gem. § 66 Abs. 1 S. 2 EStG bestehende Anspruch auf den Einmalbetrag nicht gem. § 74 Abs. 1 EStG anteilig oder vollständig an den Sozialleistungsträger abgezweigt werden kann.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2002 § 66 Abs. 1 S. 2; EStG 2002 § 74 Abs. 1; SGB XII § 94 Abs. 2;

Tatbestand:

Das Kind der Beigeladenen, ..., lebt aufgrund seiner geistigen Behinderung seit mehreren Jahren in einer Betreuungseinrichtung. Die Klägerin leistet aufgrund fehlenden Vermögens des Kindes zum Selbstunterhalt Eingliederungshilfe gem. § 54 SGB XII in der stationären Einrichtung in Form von fachlichen Leistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt.

Im erledigten Klageverfahren 4 K 65/07 begehrte die Klägerin ab Juli 2005 nach § 74 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) die Abzweigung des Kindergeldes abzüglich des monatlichen Unterhaltsbetrages der Eltern nach § Abs. 2 SGB XII an sich. Mit Bescheid vom 06. April 2009 wurde diesem Begehren entsprochen. Ab Juli 2005 wurden an die Klägerin 108,00 EUR und ab Januar 2009 118,00 EUR monatlich abgezweigt.