Die Voraussetzung für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (§
Das Finanzgericht hat den Beschwerdeführern nicht das rechtlichen Gehör versagt. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer, führt das Gericht nicht aus, sie hätten bereits zum 1. Januar 1992 ein Grundstück erworben. Das Gericht weist nur darauf hin, daß die Beschwerdeführer, hätten sie ihr Grundstück bereits zum Stichtag 1. Januar 1992 erworben, ebenfalls neben Vermögensteuer Grundsteuer hätten entrichten müssen.
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