BVerfG - Beschluß vom 01.03.1996
1 BvR 2415/95
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; VStG 1974 § 4 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Nr. 1 § 10 Nr. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1996, 433
Information StW 1997, 95
Vorinstanzen:
I. FG Münster - Urteil vom 17.02.1995 - 3 K 5693/92 Vst,
BFH, vom 19.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen II B 77/95

Kein Anspruch auf Billigkeitserlaß wegen unterschiedlicher Belastung in der Vermögensteuer

BVerfG, Beschluß vom 01.03.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 2415/95

DRsp Nr. 2005/15477

Kein Anspruch auf Billigkeitserlaß wegen unterschiedlicher Belastung in der Vermögensteuer

Die unterschiedliche steuerliche Belastung von Grundbesitz und sonstigem Vermögen ist zwar dem Gleichheitssatz unvereinbar, indessen ist die Fortgeltung des bisherigen Rechts bis 31. Dezember 1996 zulässig.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; VStG 1974 § 4 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Nr. 1 § 10 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Voraussetzung für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (§ 93 a BVerfGG). Durch eine Entscheidung wäre die Klärung einer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsähnlichen Rechten angezeigt.

Das Finanzgericht hat den Beschwerdeführern nicht das rechtlichen Gehör versagt. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer, führt das Gericht nicht aus, sie hätten bereits zum 1. Januar 1992 ein Grundstück erworben. Das Gericht weist nur darauf hin, daß die Beschwerdeführer, hätten sie ihr Grundstück bereits zum Stichtag 1. Januar 1992 erworben, ebenfalls neben Vermögensteuer Grundsteuer hätten entrichten müssen.