Streitig ist, ob der Klägerin (Klin.) als Grenzpendlerin und geringfügig Beschäftigter Kindergeld zu gewähren ist.
Die Klin. ist Niederländerin. Sie ist mit einem Deutschen verheiratet, das Ehepaar lebt in ... , Niederlande. Die Klin. war 1998 bei der Firma ... GmbH in ... , Deutschland, geringfügig beschäftigt. Sozialversicherungsbeiträge wurden nicht gezahlt. Der Arbeitgeber entrichtete pauschalierte Lohnsteuer. Der Ehemann der Klin. war in den Niederlanden als Arbeitnehmer vollzeitbeschäftigt.
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