FG Münster - Urteil vom 17.12.2001
1 K 5313/98 Kg
Normen:
BKKG § 1 Abs. 1 ; EG-VO 1408/71 Anhang I Abs. I Buchst. C; EG-VO 1408/71 Art. 1 Art. 73 ; EGV Art. 39 Art. 43 ; EStG § 1 Abs. 1, 2, 3 § 62 Abs. 1 ; SGB III § 24, III § 27 Abs. 2, III § 28 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 848

Kein Anspruch eines geringfügig beschäftigten Grenzpendlers

FG Münster, Urteil vom 17.12.2001 - Aktenzeichen 1 K 5313/98 Kg

DRsp Nr. 2002/9522

Kein Anspruch eines geringfügig beschäftigten Grenzpendlers

1. Mangels Tatbestandserfüllung gewähren weder § 62 Abs. 1 EStG noch § 1 Abs. 1 BKKG i.V.m. § 24 oder 28 SGB III einem geringfügig beschäftigten Grenzpendler einen Anspruch auf Kindergeld.2. Ebensowenig lässt sich der Anspruch aus Art. 73 EG-VO 1408/71 ableiten, da der geringfügig beschäftigte Grenzpendler kein Arbeitnehmer i.S. dieser Norm ist. Hierin begründet sich kein Verstoss gegen europarechtliche Grundfreiheiten, insbesondere nicht gegen die Grundsätze der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Niederlassungsfreiheit.

Normenkette:

BKKG § 1 Abs. 1 ; EG-VO 1408/71 Anhang I Abs. I Buchst. C; EG-VO 1408/71 Art. 1 Art. 73 ; EGV Art. 39 Art. 43 ; EStG § 1 Abs. 1, 2, 3 § 62 Abs. 1 ; SGB III § 24, III § 27 Abs. 2, III § 28 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin (Klin.) als Grenzpendlerin und geringfügig Beschäftigter Kindergeld zu gewähren ist.

Die Klin. ist Niederländerin. Sie ist mit einem Deutschen verheiratet, das Ehepaar lebt in ... , Niederlande. Die Klin. war 1998 bei der Firma ... GmbH in ... , Deutschland, geringfügig beschäftigt. Sozialversicherungsbeiträge wurden nicht gezahlt. Der Arbeitgeber entrichtete pauschalierte Lohnsteuer. Der Ehemann der Klin. war in den Niederlanden als Arbeitnehmer vollzeitbeschäftigt.