FG Thüringen - Urteil vom 29.10.2008
3 K 69/07
Normen:
StBerG § 10; StBerG § 83; GG Art. 17; GG Art. 19 Abs. 4;

Kein Auskunftsanspruch des Anzeigeerstatters gegenüber der Steuerberaterkammer über Verlauf und Ausgang eines berufsrechtlichen Verfahrens

FG Thüringen, Urteil vom 29.10.2008 - Aktenzeichen 3 K 69/07

DRsp Nr. 2009/10578

Kein Auskunftsanspruch des Anzeigeerstatters gegenüber der Steuerberaterkammer über Verlauf und Ausgang eines berufsrechtlichen Verfahrens

1. § 83 StBerG verpflichtet die Steuerberaterkammer zur Verschwiegenheit gegenüber jedermann. Einem Dritten, der wegen einer standesrechtlichen Verfehlung Anzeige gegen einen Steuerberater erstattet, kann nur mitgeteilt werden, dass im Wege der Berufsaufsicht das Erforderliche veranlasst werde. Weitergehende Mitteilungen über Verlauf und Ausgang eines berufsrechtlichen Verfahrens würden gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen. 2. Es verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit, wenn von der Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen werden, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StBerG § 10; StBerG § 83; GG Art. 17; GG Art. 19 Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch darauf hat zu erfahren, ob die Beklagte ein standesrechtliches Verfahren gegenüber der Firma X GmbH eingeleitet und mit welchem Ergebnis dies geendet hat.