FG München - Urteil vom 08.11.2012
10 K 1984/11
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 2; EStG § 50d Abs. 10; DBA Italien Art. 7; DBA Italien Art. 11;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 1115

Kein Besteuerungsrecht von Deutschland für Sondervergütungen an einen Mitunternehmer in Form von Zinszahlungen

FG München, Urteil vom 08.11.2012 - Aktenzeichen 10 K 1984/11

DRsp Nr. 2013/2590

Kein Besteuerungsrecht von Deutschland für Sondervergütungen an einen Mitunternehmer in Form von Zinszahlungen

Deutschland steht kein Besteuerungsrecht für Sondervergütungen an einen Mitunternehmer in Form von Zinszahlungen zu, wenn die Zinszahlungen nicht einer in Deutschland vermittelten Betriebsstätte zugerechnet werden können. Eine Zurechnung an die deutsche Betriebsstätte kann dann nicht erfolgen, wenn die Darlehensforderung nicht zum Vermögen der deutschen Betriebsstätte gehört und die Zinszahlungen im Ausland verwaltet und vermarktet werden.

1. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2000 vom 11. Juli 2007 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 4. März 2009 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit ./. 21.976.002 DM festgestellt und die Anteile an laufenden Einkünften des Feststellungsbeteiligten i.H.v. 15.000 DM sowie dessen Sonderbetriebseinnahmen mit 0 DM festgestellt werden.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.