1. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2000 vom 11. Juli 2007 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 4. März 2009 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit ./. 21.976.002 DM festgestellt und die Anteile an laufenden Einkünften des Feststellungsbeteiligten i.H.v. 15.000 DM sowie dessen Sonderbetriebseinnahmen mit 0 DM festgestellt werden.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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