Streitig ist, ob den Klägern bestandskräftig festgesetzte Einkommensteuer für die Jahre 1988 - 1995 in Höhe von insgesamt 829.674 DM und bestandskräftig festgesetzter Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1991, 1992 und 1995 in Höhe von insgesamt 16.028 DM im Billigkeitsweg gem. § 227 AO zu erstatten sind.
Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau erzielt als ... Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Ehemann betreibt in ... eine Zahnarztpraxis und erzielt hieraus Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Der Praxis ist ein sogenanntes Eigenlabor angegliedert. Der Ehemann ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme- / Überschussrechnung.
Die Einkommensteuerveranlagungen für 1988 - 1995 sind endgültig und bestandskräftig.
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