FG München - Urteil vom 07.12.2005
1 K 1447/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;

Kein doppelter Haushalt nach Tod der Ehefrau mit erwachsener Tochter; Würdigung der Gesamtumstände; Nachweispflichten

FG München, Urteil vom 07.12.2005 - Aktenzeichen 1 K 1447/04

DRsp Nr. 2007/2370

Kein doppelter Haushalt nach Tod der Ehefrau mit erwachsener Tochter; Würdigung der Gesamtumstände; Nachweispflichten

Nach dem Tod der Ehefrau besteht kein doppelter Haushalt mit der erwachsenen Tochter.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger Aufwendungen aus doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten abziehen kann.

Der Kläger wurde in den Streitjahren 2001 und 2002 bei dem Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er ist seit 1995 verwitwet und erzielte als Bauarbeiter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er unterhält neben einer Wohnung in MXXXXX ein Haus in Bosnien, in dem nach Angabe seit dem Tod seiner Ehefrau seine im Jahr 1977 geborene Tochter wohnt, die er mit Unterhaltszahlungen unterstützt. Der Kläger trägt Aufwendungen für Strom und Telefon für die Wohnung in Bosnien. Er ist im Jahr 2001 insgesamt 13 mal mit dem Autobus nach Bosnien und zurück gefahren und im Jahr 2002 insgesamt 11 mal.