Die Beteiligten streiten darüber, ob § 6 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) Anwendung findet.
Die Klägerin, deren Geschäftsleitung sich im Bezirk des Beklagten befand, besaß mehrere Grundstücke, die in den Bezirken anderer Finanzämter lagen. Kommanditistin der Klägerin und zu 100 % an ihrem Vermögen beteiligt war die H P Q GmbH, Komplementärin die Q Verwaltungs GmbH, deren Stammkapital zu 100 % von der H P Q GmbH gehalten wurde. Alleiniger Gesellschafter der H P Q GmbH war Herr X Q. Diese Beteiligungsverhältnisse bestanden seit Beginn der Klägerin am 31.12.1998.
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