OLG Hamm - Urteil vom 18.12.2019
8 U 50/19
Normen:
GmbHG § 16; GmbHG § 40; ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 256; ZPO § 294; ZPO § 528; ZPO § 538; ZPO § 920 Abs. 2; ZPO § 935; ZPO § 936; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 22/19

Kein Erfolg für einstweilige Verfügung zur Behandlung als GesellschafterinRegelungsgehalt der §§ 16, 40 GmbHG bei einstweiliger VerfügungNegative Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHGEinstweilige Verfügung wegen Widerspruch zur Gesellschafterliste

OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2019 - Aktenzeichen 8 U 50/19

DRsp Nr. 2023/9778

Kein Erfolg für einstweilige Verfügung zur Behandlung als Gesellschafterin Regelungsgehalt der §§ 16, 40 GmbHG bei einstweiliger Verfügung Negative Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG Einstweilige Verfügung wegen Widerspruch zur Gesellschafterliste

1. Der Begriff des Rechtsverhältnisses nach § 940 ZPO entspricht dem in der Feststellungsklage nach § 256 ZPO. 2. Eine einstweilige Verfügung darauf gerichtet im Hinblick auf die Gesellschafterliste, die für fehlerhaft erachtet wird als Gesellschafterin behandelt zu werden, kann nicht erlassen werden. Dies schließt § 16 Abs. 1 GmbHG aus. Denn die weitreichende Legitimationswirkung der Gesellschafterleiste lässt eine solche Regelungsanordnung zwischen den Gesellschaftern nicht zu.

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 05.06.2019 abgeändert.

Die einstweilige Verfügung vom 05.04.2020 wird aufgehoben.

Der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zu 2) wird zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

GmbHG § 16; GmbHG § 40; ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 256; ZPO § 294; ZPO § 528; ZPO § 538; ZPO § 920 Abs. 2; ZPO § 935; ZPO § 936; ZPO § 940;

Gründe

1.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gern. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.

11.