Kein Erlass bestandskräftig festgesetzter Steuern aus sachlichen Billigkeitsgründen nach Änderung der Rechtsprechung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2011 - Aktenzeichen 1 K 1040/11
DRsp Nr. 2013/4055
Kein Erlass bestandskräftig festgesetzter Steuern aus sachlichen Billigkeitsgründen nach Änderung der Rechtsprechung
Der Umstand allein, dass eine bestandskräftig festgesetzte Steuer im Widerspruch zu einer später entwickelten oder geänderten Rechtsprechung steht, rechtfertigt keinen Steuererlass nach § 227AO.Dies gilt auch für Steuern, die aufgrund der Nichtanerkennung von Schulgeldzahlungen im EU-Ausland bestandskräftig festgesetzt wurden.