FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.10.2011
1 K 1040/11
Normen:
AO § 227; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9; AEUV Art. 49; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
DStR 2013, 9
DStRE 2014, 182

Kein Erlass bestandskräftig festgesetzter Steuern aus sachlichen Billigkeitsgründen nach Änderung der Rechtsprechung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2011 - Aktenzeichen 1 K 1040/11

DRsp Nr. 2013/4055

Kein Erlass bestandskräftig festgesetzter Steuern aus sachlichen Billigkeitsgründen nach Änderung der Rechtsprechung

Der Umstand allein, dass eine bestandskräftig festgesetzte Steuer im Widerspruch zu einer später entwickelten oder geänderten Rechtsprechung steht, rechtfertigt keinen Steuererlass nach § 227 AO. Dies gilt auch für Steuern, die aufgrund der Nichtanerkennung von Schulgeldzahlungen im EU-Ausland bestandskräftig festgesetzt wurden.

Normenkette:

AO § 227; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9; AEUV Art. 49; AEUV Art. 267;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für einen Erlass von Steuern gegeben sind.