BAG - Beschluss vom 23.10.2018
1 ABR 26/17
Normen:
BGB § 150 Abs. 2; BetrVG § 33; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 65
ArbRB 2019, 107
AuR 2019, 242
BB 2019, 627
EzA-SD 2019, 12
NZA 2019, 483
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 22.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 TaBV 76/16
ArbG Braunschweig, vom 24.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 13/15

Kein erneutes Zustimmungserfordernis zur Eingruppierung bei Weiterbeschäftigung eines Befristeten bei unveränderter TätigkeitWirkung einer unzulässigen zeitdynamischen Verweisung auf Tarifverträge in einer BetriebsvereinbarungAnforderungen an das Zustandekommen einer Regelungsabrede zwischen Arbeitgeber und BetriebsratKein Verweigerungsgrund zur Eingruppierung bei Anwendung einer gültigen VergütungsordnungZustimmungsverweigerung zur Eingruppierung bei Anwendung eines anderen, für den Betrieb nicht geltenden Vergütungsschemas

BAG, Beschluss vom 23.10.2018 - Aktenzeichen 1 ABR 26/17

DRsp Nr. 2019/3445

Kein erneutes Zustimmungserfordernis zur Eingruppierung bei Weiterbeschäftigung eines Befristeten bei unveränderter Tätigkeit Wirkung einer unzulässigen zeitdynamischen Verweisung auf Tarifverträge in einer Betriebsvereinbarung Anforderungen an das Zustandekommen einer Regelungsabrede zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Kein Verweigerungsgrund zur Eingruppierung bei Anwendung einer gültigen Vergütungsordnung Zustimmungsverweigerung zur Eingruppierung bei Anwendung eines anderen, für den Betrieb nicht geltenden Vergütungsschemas

Orientierungssätze: 1. Bei der Weiterbeschäftigung eines befristet eingestellten Arbeitnehmers ist bei unveränderter Tätigkeit ein erneuter Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zu dessen Eingruppierung nicht erforderlich. Dem Arbeitgeber ist es jedoch nicht verwehrt, anlässlich der Weiterbeschäftigung ein weiteres Zustimmungsersuchen an den Betriebsrat zu richten (Rn. 14). 2. Eine unzulässige zeitdynamische Verweisung in einer Betriebsvereinbarung auf Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung führt jedenfalls zur statischen Einbeziehung desjenigen Inhalts des genannten Tarifvertrags, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung galt (Rn. 21).