FG München - Urteil vom 28.10.2013
7 K 2500/10
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 3;

Kein Fortbestehen des Verpächterwahlrechts bei teilentgeltlicher Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs gegen ein den Buchwert überschreitendes Entgelt nicht verpachtetes, gewillkürtes Betriebsvermögen bleibt im Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs

FG München, Urteil vom 28.10.2013 - Aktenzeichen 7 K 2500/10

DRsp Nr. 2014/2030

Kein Fortbestehen des Verpächterwahlrechts bei teilentgeltlicher Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs gegen ein den Buchwert überschreitendes Entgelt nicht verpachtetes, gewillkürtes Betriebsvermögen bleibt im Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs

1. Wer einen verpachteten Gewerbebetrieb entgeltlich erwirbt, erfüllt nicht die persönlichen Voraussetzungen des Verpächterwahlrechts mit der Folge, dass es sich bei dem erworbenen Vermögen von Beginn an um Privatvermögen handelt. Dies gilt auch bei einer teilentgeltlichen Übertragung des Verpachtungsbetriebs gegen ein Entgelt, das den Buchwert des übertragenen Betriebsvermögens übersteigt. 2. Entgelt im Rahmen einer teilentgeltlichen Betriebsübertragung ist auch die Übernahme persönlicher Steuerschulden des Übergebers sowie eines negativen Kapitalkontos des übertragenen Betriebs. 3. Wirtschaftsgüter des gewillkürten Betriebsvermögens, die nicht im Rahmen der Betriebsverpachtung an den Pächter überlassen werden, bleiben bis zu ihrer Entnahme oder Veräußerung bzw. bis zur Betriebsaufgabe weiterhin gewillkürtes Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs.

1. Die Bescheide über die gesonderte Feststellung des Gewinns für 2001 und 2002 jeweils vom 25. Juli 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2010 werden aufgehoben.