Die Klägerin zu 2. war an der am 2. Oktober 1992 gegründeten X.. Licht & Design GmbH beteiligt. Die Gesellschaft hatte ein Nennkapital in Höhe von 150.000 DM. der Anteil der Kl. zu 2. betrug nominell 76.500 DM. Der am 7. Juli 1995 gestellte Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der X.. GmbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 13. Oktober 1995 mangels Masse abgelehnt
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