FG Niedersachsen - Urteil vom 02.12.2010
5 K 224/09
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 9 Satz 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1330

Kein Leistungsaustausch bei leasingtypischem Minderwertausgleich; Leistungsaustausch; Leasing; Minderwertausgleich

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.12.2010 - Aktenzeichen 5 K 224/09

DRsp Nr. 2011/2673

Kein Leistungsaustausch bei leasingtypischem Minderwertausgleich; Leistungsaustausch; Leasing; Minderwertausgleich

1. Die Zahlung eines leasingtypischen Minderwertausgleichs nach Ende der Vertragslaufzeit eines Leasingvertrages stellt kein steuerpflichtiges Entgelt für die Nutzungsüberlassung dar. 2. Derartige Zahlungen erfolgen nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches, weil dem keine Leistung der Leasinggeberin gegenübersteht. Es fehlt an der erforderlichen Wechselbeziehung zwischen Leistung und Gegenleistung.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 9 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Zahlung eines leasingtypischen Minderwertausgleichs nach Ende der Vertragslaufzeit steuerpflichtiges Entgelt für die Nutzungsüberlassung darstellt und sich die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage entsprechend erhöht.

Die ... Leasing GmbH, eine Organgesellschaft der Klägerin, schloss mit der X-GmbH einen Leasingvertrag über ein Kfz vom Typ ... mit einer Laufzeit von 42 Monaten, in den Herr X nach Ablauf von 12 Monaten eintrat.

Die vertraglich vereinbarten "Leasing-Bedingungen für Geschäftsfahrzeuge" enthalten auszugsweise folgende Regelungen:

"Abschnitt IX Halterpflichten"