FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.05.2015
1 K 3408/13
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4; EStG § 4 Abs. 5 S. 2; EStG § 4 Abs. 5 S. 3; EStG § 12 Nr. 1 S. 2;

Kein Minderung des Gewinns eines auf Pferdeversicherungen spezialisierten Versicherungsvertreters durch das Halten von zwei Turnierpferden

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2015 - Aktenzeichen 1 K 3408/13

DRsp Nr. 2015/16370

Kein Minderung des Gewinns eines auf Pferdeversicherungen spezialisierten Versicherungsvertreters durch das Halten von zwei Turnierpferden

Auch wenn ein früherer Turnierreiter und nunmehriger selbstständiger Versicherungsvertreter auf die Versicherung von Pferden spezialisiert ist, dürfen die Aufwendungen für das Halten von zwei Turnierpferden, die von Familienangehörigen auf Turnieren geritten werden und dadurch auch den Abschluss weiterer Pferdeversicherungsverträge ermöglichen sollen, als Aufwendungen für „ähnliche Zwecke” i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG den betrieblichen Gewinn nicht mindern.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4; EStG § 4 Abs. 5 S. 2; EStG § 4 Abs. 5 S. 3; EStG § 12 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger Aufwendungen für das Halten von Pferden im Rahmen seiner Tätigkeit als selbständiger Versicherungsvertreter als Betriebsausgaben geltend machen kann.

Der verheiratete Kläger betreibt seit dem 1. Dezember 1986 ein –auf die Versicherung von Pferden spezialisiertes– Versicherungsbüro und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Seine Ehefrau ist als Arbeitnehmerin bei ihm beschäftigt, seine Tochter ist freie Mitarbeiterin.