1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist, ob der Kläger Aufwendungen für das Halten von Pferden im Rahmen seiner Tätigkeit als selbständiger Versicherungsvertreter als Betriebsausgaben geltend machen kann.
Der verheiratete Kläger betreibt seit dem 1. Dezember 1986 ein –auf die Versicherung von Pferden spezialisiertes– Versicherungsbüro und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Seine Ehefrau ist als Arbeitnehmerin bei ihm beschäftigt, seine Tochter ist freie Mitarbeiterin.
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