I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) hat die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, für das Streitjahr 2000 erklärungsgemäß veranlagt und die Körperschaftsteuer nach einem zu versteuernden Einkommen von ./. 5 727 DM und einer ausschüttungsbedingten Körperschaftsteuerminderung gemäß § 27 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1999) von ./. 7 723 DM auf ./. 7 723 DM festgesetzt. Der hierauf festgesetzte Solidaritätszuschlag betrug 0 DM. Die Klägerin begehrte hingegen entsprechend der Körperschaftsteuerfestsetzung die Festsetzung eines negativen Solidaritätszuschlages.
Das Finanzgericht (FG) München, Außensenate Augsburg, gab ihrer Klage statt. Sein Urteil vom 3. Juni 2003 6 K 5408/02 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1272 veröffentlicht.
Seine Revision stützt das FA auf Verletzung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes (SolZG 1995). Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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