BFH - Urteil vom 19.11.2003
I R 66/03
Normen:
KStG (1999) § 27 Abs. 1 ; SolZG (1995) § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 671
Vorinstanzen:
FG München, vom 03.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5410/02

Kein negativer Solidaritätszuschlag zur KSt

BFH, Urteil vom 19.11.2003 - Aktenzeichen I R 66/03

DRsp Nr. 2004/4165

Kein negativer Solidaritätszuschlag zur KSt

Der Solidaritätszuschlag zur KSt ist auch dann nicht auf einen negativen Betrag festzusetzen, wenn die KSt infolge der gem. § 27 Abs. 1 KStG 1999 hergestellten Ausschüttungsbelastung negativ ist.

Normenkette:

KStG (1999) § 27 Abs. 1 ; SolZG (1995) § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) hat die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, für das Streitjahr 2000 erklärungsgemäß veranlagt und die Körperschaftsteuer nach einem zu versteuernden Einkommen von 769 655 DM, einer Tarifbelastung von 307 862 DM und einer ausschüttungsbedingten Körperschaftsteuerminderung gemäß § 27 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1999) von ./. 1 525 953 DM auf ./. 1 218 091 DM festgesetzt. Der hierauf festgesetzte Solidaritätszuschlag betrug 0 DM. Die Klägerin begehrte hingegen entsprechend der Körperschaftsteuerfestsetzung die Festsetzung eines negativen Solidaritätszuschlages.

Das Finanzgericht (FG) München, Außensenate Augsburg, gab ihrer Klage statt. Sein Urteil vom 3. Juni 2003 6 K 5410/02 stimmt in den Gründen mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1272 veröffentlichten Urteil vom selben Tag I R 5408/02 überein.