FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.11.2008
2 K 2118/08
Normen:
AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 1; EStG § 25 Abs. 3 S. 3;

Kein Recht auf getrennte Veranlagung nach Ablauf der Festsetzungsfrist

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen 2 K 2118/08

DRsp Nr. 2010/11603

Kein Recht auf getrennte Veranlagung nach Ablauf der Festsetzungsfrist

Ein Recht zur Wahl der getrennten Veranlagung nach § 25 Abs. 3 Satz 3 EStG besteht nicht mehr, wenn wegen eingetretener Festsetzungsverjährung eine Steuerfestsetzung ausscheidet. Die vierjährige Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 1; EStG § 25 Abs. 3 S. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht Anträge auf getrennte Veranlagungen für die Jahre 2000, 2001 und 2002 wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung abgelehnt hat.

Der 1928 geborene Kläger war in den hier streitbefangenen Jahren mit der am 10. November 2004 verstorbenen, 1921 geborenen K. G. verheiratet. Die 1954 geborene gemeinsame Tochter - Klägerin zu 2. - ist gemeinsam mit ihrem Vater (Kläger zu 1.) Erbin.