FG Berlin - Urteil vom 16.12.2002
8 K 8353/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Kein Rechtsanspruch auf Anwendung von Pauschsätzen

FG Berlin, Urteil vom 16.12.2002 - Aktenzeichen 8 K 8353/01

DRsp Nr. 2004/232

Kein Rechtsanspruch auf Anwendung von Pauschsätzen

Auf die Anwendung von Pauschsätzen für Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung besteht kein Rechtsanspruch, wenn die Anwendung der Pauschsätze zu einer unzutreffenden Besteuerung führt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung des Klägers.

Der Kläger ist ledig. Er war in den Streitjahren mit Hauptwohnung in A. dem Sitz der elterlichen Landwirtschaft, gemeldet. Berufstätig war der Kläger als Arbeitnehmer, und zwar vom 2.1.1996 bis 29.3.1996 an verschiedenen Betriebsstätten, zuletzt in B., und vom 1. 4.1996 bis zum 30.11.1996 in C. für die Firma Z.

Vom 1.12.1996 bis zum 31.12.1997 war der Kläger in D., für die Firma Y. tätig. Der Kläger unterhielt Wohnungen in C.1 und ab 1.12.1996 in D.1 sowie ab 1.12.1998 in D.2. Es handelte sich jeweils um 1-Zimmer-Wohnungen mit Küche und Bad.