BAG - Urteil vom 22.05.2007
3 AZR 357/06
Normen:
RL 2001/23/EG Art. 7 Abs. 6; ZVersTV v. 01.01.1995 § 17; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 6; BetrAVG § 4a; BGB § 242; BGB § 613a Abs. 5;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 16.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 476/05
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 701/04

Kein vorzeitiges Ausscheiden des Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentenrechts bei einem BetriebsübergangKeine Kausalität zwischen Betriebsrentenansprüchen und den Pflichten des Veräußerers oder Erwerbers beim BetriebsübergangStrenge Anforderungen an einen gewohnheitsrechtlich auf Treu und Glauben beruhenden AuskunftsanspruchArbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage nur bei Verstößen gegen vom Arbeitgeber gebildete generalisierende Prinzipien

BAG, Urteil vom 22.05.2007 - Aktenzeichen 3 AZR 357/06 - Aktenzeichen 3 AZR 834/05

DRsp Nr. 2018/18643

Kein vorzeitiges Ausscheiden des Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentenrechts bei einem Betriebsübergang Keine Kausalität zwischen Betriebsrentenansprüchen und den Pflichten des Veräußerers oder Erwerbers beim Betriebsübergang Strenge Anforderungen an einen gewohnheitsrechtlich auf Treu und Glauben beruhenden Auskunftsanspruch Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage nur bei Verstößen gegen vom Arbeitgeber gebildete generalisierende Prinzipien